Änderung von Bescheiden über Bedarfswerte nach eingetretener Rechtskraft
Bezug:
Gem. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und § 146 Abs. 7 BewG haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Der Nachweis wird in der Regel bereits im Feststellungsverfahren, spätestens aber im Einspruchs verfahren geführt. Wird der tatsächliche niedrigere gemeine Wert jedoch erst nach Bestandskraft des Bescheids über den Bedarfswert geltend gemacht, kann er nur noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. Das heißt, dass dem Finanzamt nach abschließender Willensbildung Tatsachen neu bekannt werden, die eine niedrigere Wertfeststellung rechtfertigen.
Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen, das einen niedrigeren gemeinen Wert ausweist, stellt keine neue Tatsache dar. Die darin enthaltenen wertbegründenden Faktoren können aber neue Tatsachen sein wenn diese nicht aus der EW-Akte hervorgehen. (siehe auch ).
Solche den Verkehrswert beeinträchtigende Umstände können sein
bei unbebauten Grundstücken:
Ungünstiger Zuschnitt, Ecklage, ungünstige Bodenverhältnisse, Emissionen und Immissionen, Unterschutzstellung als Bodendenkmal, Kontaminierung, stichtagsnaher Verkauf;
bei bebauten Grundstücken:
Stichtagsnaher Verkauf, Baumängel oder Bauschäden, ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch oder Gerüche. Unterschutzstellung als Baudenkmal, wertbildende Faktoren im Rahmen eines Mietgutachtens.
Voraussetzung ist dabei stets, dass die gegendübliche Nutzung erheblich beeinträchtigt ist und die vorhandenen Nachteile bei der Festlegung der Bodenrichtwerte unberücksichtigt geblieben sind. Vgl. dazu Gürsching/Stenger, Komm, zum BewG, Tzn. 91 – 96 zu § 145 BewG, Tz. 360 zu § 146 BewG.
Eine lediglich andere Wertermittlungsmethode bzw. abweichende Schlussfolgerungen des Gutachters stellen hingegen keine neuen Tatsachen dar (, BStBl 1998 II 569, , BStBl 1993 II S. 569).
Als Ergebnis bleibt festzuhalten:
Hat der Gutachter ausgehend von neuen Tatsachen akzeptable Abschläge vorgenommen und ist das Gutachten insgesamt schlüssig, kann der Verkehrswert lt. Gutachten der Bewertung zugrunde gelegt werden. Die Änderung erfolgt gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen ist noch zu prüfen, ob den Steuernpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0351
Fundstelle(n):
RAAAB-81951