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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - VI 442/2005

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2KraftStG § 8 Nr. 2 StVZO § 23 Abs. 6

Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Leitsatz

Ein verkehrsrechtlich als Lkw eingestuftes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine (hier: Nissan D 22) ist nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO - unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht - als „anderes Fahrzeug„ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies folgt aus dem verbindlich anzuwendenden europäischen Gemeinschaftsrecht, hier der Richtlinie 70/156/EWG vom in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UVR 2006 S. 172 Nr. 6
PAAAB-81930

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