Kindergeld: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003
Leitsatz
Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001
bis 2003 ist, dass das Kind beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist und die zuständige Agentur für Arbeit deshalb verpflichtet
ist, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen. Bei längerer Arbeitslosigkeit genügt eine einmalige Meldung nicht. Eine einmalige
Meldung als arbeitslos wirkt nur drei Monate fort. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung
erneut in Anspruch nimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 750 Nr. 10 LAAAB-81914
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