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Aussetzung des Verfahrens bei noch nicht bestandskräftigem Bedarfswert
Das Klageverfahren wegen Schenkungsteuer ist auszusetzen, wenn das Verfahren über einen zugrundezulegenden Bedarfswert noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Dass es u.U. bei Fehlen einer freigebigen Zuwendung einer solchen Feststellung nicht bedarf, steht dem nicht entgegen.