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Nachhaltige gewerbliche Betätigung bei der Errichtung von Gebäuden
Die Ausübung von Aktienoptionen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. „stock option plan” von seinem Arbeitgeber erhalten hat, führt zu steuerpflichtigem, ggf. nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG tarifbegünstigtem Arbeitslohn. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei ist.