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BMF 28.03.2006 IV A 5 -S 7304 - 11/06, BBK 8/2006 S. 4591

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt worden wären – keine Anwendung mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG

Ein Unternehmer, der eine unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, darf die Vorsteuer auch abziehen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung steuerfrei wäre, wenn ein Entgelt dafür berechnet worden wäre. Dies hatte der entschieden und damit § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG verworfen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine ernsthafte Absicht nachgewiesen werden kann, zukünftig steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung soll § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht mehr angewendet werden.

Für den Vorsteuerabzug ist somit notwendig, dass die Eingangsleistungen irgendwann im Zeitraum der betrieblichen Verwendung mit steuerpflichtigen Umsätzen in Verbindung stehen und nicht dauerhaft eine Steuerpflicht ausgeschlossen ist. Der Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn z...