OFD Koblenz - S 2221 A

Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer Zusatzversorgung

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 24/2006

1. Freiwillige Versicherungen und Höherversicherungen

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch Beitragszahlungen zu einer freiwilligen Versicherung i. S. d. § 7 SGB VI, einzutragen in Kz. 52.35/36 zu Zeile 66 des Mantelbogens. Hierunter können insbesondere Selbständige, Hausfrauen/-männer und mitarbeitende Familienangehörige fallen, unter gewissen Voraussetzungen vereinzelt auch z. B. Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder Angestellte mit einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Gründe, die für eine freiwillige Versicherung sprechen, sind insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit oder die Lückenfüllung für die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Freiwillige Versicherung und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung schließen sich einander aus. Der Sachverhalt ist daher insbesondere dann aufzuklären, wenn neben dem Bezug von Arbeitslohn zugleich freiwillige Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Arbeitnehmerstelle wird im Rahmen des Black-Box-Verfahrens eine maschinelle Aussteuerung erfolgen.

Der Nachweis von Beitragszahlungen zu einer freiwilligen Versicherung kann geführt werden durch eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers (vgl. Rz. 2 des ). Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt für freiwillig Versicherte 400 €/Monat (§ 167 SGB VI), die Beitragszahlungen sind vollständig vom Versicherten zu tragen (§ 171 SGB VI). Hiernach ergibt sich für VZ 2005 bei ganzjähriger Versicherung und einem aktuellen Beitragssatz von 19,5 % ein Mindestbeitrag von 936 €/Jahr, sowie – bedingt durch die Beitragsbemessungsgrenze – ein Höchstbeitrag von 12.168 €/Jahr.

In Zeile 66 nicht erfasst werden dürfen Beitragszahlungen zu einer Zusatzversorgung, z. B. zur VBL oder zu einer Pensionskasse (vgl. unter Punkt 3).

Die ebenfalls in Zeile 66 vorgesehene Eintragungsmöglichkeit zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat keine praktische Bedeutung mehr.

2. Rentenversicherungsbeiträge von Nichtarbeitnehmern

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch die Pflichtbeiträge von Personen, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen und damit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG erzielen. Zu diesen Personen zählen z. B. Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Weitere Personengruppen können der Anlage 1 zum , das die unmittelbar nach den §§ 10a und 79-99 EStG begünstigten Personen abschließend nennt (dort insbesondere Nrn. 13 bis 21), entnommen werden.

Die Beitragszahlungen des v. g. Personenkreises waren bis VZ 2004 ausdrücklich in Kz 52.41 des Mantelbogens (Zeile 67) zu erfassen. Im Vordruck für VZ 2005 wird der Personenkreis nicht mehr erwähnt. Ich bitte daher ungeachtet der Beschreibung in Zeile 66 zu den Kz 52.35/36 des Mantelbogens 2005, die lediglich von freiwilligen Versicherungen und Höherversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen spricht, die ggf. durch eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesenen Beiträge (vgl. Rz. 2 des ) ebenfalls in dieser Kz zu erfassen. Anfragende Stpfl. bitte ich entsprechend zu informieren.

Für die Gestaltung der Steuererklärungsvordrucke für VZ 2006 wurde eine entsprechende Änderung angeregt.

3. Beitragszahlungen zu einer Zusatzversorgung

Die vom Arbeitgeber zu übermittelnde Lohnsteuerbescheinigung kann zusätzlich Angaben zum steuerpflichtigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu einer Zusatzversorgung enthalten. Dies sind Beitragszahlungen, für die dem Grunde (so z. B. bei Beitragszahlungen zur umlagefinanzierten VBL) oder der Höhe nach eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht kommt und die auch nicht pauschal versteuert wurden. Es handelt sich in aller Regel um sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG, die in Zeile 75 (Kz 52.46) oder Zeile 76 (Kz 52.44) zu erfassen sind, sofern Laufzeitbeginn und erste Beitragszahlung vor dem erfolgten.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2006 S. 752 Nr. 14
NAAAB-81679