TabStV § 51

Abschnitt 20: Zu § 33 des Gesetzes

§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen [1]

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber, die Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim Hauptzollamt schriftlich anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.

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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .