TabStV § 40f

Abschnitt 13: Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren [1]

1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

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CAAAD-29760

1Anm. d. Red.: § 40f eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .