TabStV § 38
Abschnitt 11: Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
§ 38 Anmeldung [1]
1Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.
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CAAAD-29760
1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .