Abschnitt 2: Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
§ 3 Steuerzeichen [1]
(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
(2) 1Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. 2Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. 3Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.
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CAAAD-29760
1Anm. d. Red.: § 3 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .