Abschnitt 6: Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung [1]
(1) 1Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl L 8 vom , S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4Nach der Übernahme der Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5Die Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfängt. 2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
(6) 1Werden Tabakwaren, die nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. 2Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. 3Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 4Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. 5Die Steuer ist sofort fällig. 6Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
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CAAAD-29760
1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 1 und 2 i. d. F., Abs. 6 angefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. (Abs. 1) bzw. (Abs. 2) bzw. (Abs. 6).