OFD Hannover - S 0277 - 1434 - StO 143

Auskünfte an ausländische Steuerverwaltungen nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG);
Auskünfte aufgrund von Ermittlungen bei deutschen Kreditinstituten

Erkenntnisse über in EU-Mitgliedstaaten ansässige Geldanleger, die im Rahmen zulässiger Ermittlungen bei inländischen Kreditinstituten gewonnen werden, können im Auskunftswege nach dem EG-AHG an die Steuerverwaltungen dieser Staaten weitergeleitet werden. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen als auch ohne Ersuchen als Spontanauskunft zulässig (§ 2 Abs. 1 und 2 EG-AHG). Sie sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf dem Dienstweg zu übersenden.

Für die Mitteilung stehen StarOffice-Vorlagen unter „Außensteuer_OFD” Anlage_08_Mitteilung_Spontanauskunft zur Verfügung.

Die Grenzen der Auskunftserteilung nach § 3 EG-AHG und die Anhörungspflicht nach § 1 Abs. 2 EG-AHG i.V.m. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO sind zu beachten.

Wegen der Einzelheiten bei der zwischenstaatlichen Amtshilfe Hinweis auf AO-Kartei ND § 117 AO Karte 2 und  IV B 1 – S 1320 – 11/06 – (BStBl 2006 I S. 26).

OFD Hannover v. - S 0277 - 1434 - StO 143

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 947 Nr. 22
NAAAB-81614