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Kindergeld: eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds
Für den Bezug von Kindergeld sind Miet- und Verpflegungskosten für die auswärtige Unterbringung eines sich in Ausbildung befindlichen Kinds nicht im Rahmen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kinds abzugsfähig. Miet- und Verpflegungsmehraufwand ist typisierend mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.