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Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
In Hospitality-Leistungen sind keine Werbeleistungen enthalten. Abweichend von Rn. 14 des (BStBl 2005 II S. 845) ist für die pauschale Aufteilung der einzelnen Leistungselemente folgender Aufteilungsmaßstab anzuwenden: Der Anteil für Bewirtung wird mit 30 v. H. – begrenzt auf 1 000 € pro Teilnehmer je Veranstaltung – angenommen. Der Anteil für Geschenke wird mit dem Restbetrag angenommen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des unberührt.