Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) gemäß
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen, § 200 AO
Vorlagepflicht von Konzernunternehmen
Durch Nr. 6 des IV A 4 – S 0062 – 1/06 (BStBl 2006 I S. 82) wurde die bisherige Regelung in Nr. 1 zu § 200 AO des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), zuletzt geändert durch das (BStBl 2005 I S. 838), mit Wirkung ab geändert.
Neben der Anwendung der Regelungen der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren ( BStBl 2005 I S. 570) im Rahmen von Außenprüfungen wurde insbesondere die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Vorlagepflicht von Konzernunternehmen näher konkretisiert. Auch wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Vorlage von Unterlagen und vorhandenen Aufzeichnungen keiner zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.
Nach der Neufassung des Anwendungserlasses hat die Nr. 1 der Regelung zu § 200 AO nachfolgenden Wortlaut:
„1. Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.
Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen:
den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft
die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,
die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,
Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen.
Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht ( –, BStBl 1987 II S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Auskunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren ( IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl 2005 I S. 570) zu beachten.”
Es wird gebeten die vorgenannten Grundsätze und Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen bis auf Widerruf in allen anhängigen und zukünftigen Außenprüfungen anzuwenden und zu beachten.
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 0406 - 1001 - St 41
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 114 Nr. 5
DB 2006 S. 1389 Nr. 26
KAAAB-81226