Versäumung der Antragsfrist auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wegen Krankheit
Leitsatz
Krankheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann ein Grund zur Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch verhindert ist, seine steuerlichen
Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Amalgambelastung und ein Mineralmangel führt
nicht zu einem Krankheitszustand, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass man nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige
Person mit der Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1559 Nr. 24 BAAAB-81216
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