Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr
noch nicht abgelaufen ist.
Ein Antrag i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist
nach der Bekanntgabe eines auf 0,-- DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte
beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1168 Nr. 15 TAAAB-81210
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