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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 100/2004

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, EStG § 8 Abs. 2 Satz 4

Anerkennung eines Fahrtenbuches

Leitsatz

Das Fahrtenbuch ist für das jeweilige Kraftfahrzeug zu führen, welches für die private Nutzung zur Verfügung steht, nicht für die Personen, denen betriebliche Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.

Die fehlende Eintragung von Tank- und Waschfahrten an Samstagen führt zu der Feststellung, das kein ordnungsgemässes Fahrtenbuch geführt wurde, wenn auch eine private Nutzung des Firmen Pkw stattfindet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAB-81204

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