Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001
keine Berücksichtigung vor dem getätigter Entnahmen
Leitsatz
Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 ist bei der Ermittlung
der im Veranlagungszeitraum 2001 abziehbaren Schuldzinsen davon auszugehen, dass das Anfangskapital im ersten nach dem
endenden Wirtschaftsjahr Null DM betragen hat. Eine Berücksichtigung von Überentnahmen oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren,
die vor dem endeten, ist danach ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 126 Nr. 3 DStRE 2006 S. 774 Nr. 13 EFG 2006 S. 1817 Nr. 23 XAAAB-81197
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