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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 13 KO 5/05

Gesetze: GKG § 52 Abs. 4, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5

Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, für den AdV beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
INF 2006 S. 327 Nr. 9
NAAAB-81196

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