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Bildung von Rückstellungen bei Altersteilzeit nach dem Blockmodell
Anmerkungen zum
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers aus einer Altersteilzeitvereinbarung, dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen Teil des Gehalts zuzüglich Aufstockungsbeträgen weiterzuzahlen, ist eine Rückstellung während der Beschäftigungsphase des Arbeitnehmers ratierlich anzusammeln und mit Beginn der Freistellungsphase ratierlich aufzulösen.
I. Sachverhalt
Eine GmbH gewährte ab 1996 ihren Mitarbeitern Altersteilzeit. Die Vereinbarungen beruhten auf dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit u. a. mit der IG BCE und wurden durch das Altersteilzeitgesetz gefördert (AltTZG vom , BGBl 1996 I S. 1078). Bei der Teilzeitvereinbarung handelte es sich um das sog. Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit im bisherigen Umfang weiterarbeitet ( Beschäftigungsphase) und in der zweiten Hälfte von der Arbeit freigestellt wird ( Freistellungsphase). Sowohl während der Beschäftigungs- als auch während der Freistellungsphase erhält der Arbeitnehmer einen Grundbetrag i. H. von 50 % seines Vollzeitentgelts und zusätzlich Aufstockungszahlungen i. H. von 40 % dieses Grundbetrags, mindestens aber 85 % seines Vollzeitentgelts. Dem Arbeitgeber steht gegenüber ...