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Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins
Betreibt ein Rechtsanwalt als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins daneben noch in demselben Gebäude eine Anwaltskanzlei, ist die Anwaltstätigkeit eine „andere wirtschaftliche Tätigkeit” i. S. des § 26 Abs. 2 StBerG, die die Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Schließung der Beratungsstelle (nach § 26 Abs. 2, 3 i. V. mit § 28 Abs. 3 StBerG) berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein zeitliches Zusammenfallen der anwaltlichen Tätigkeit mit der Beratungsstellenleitertätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann und der Anwalt durch seine Weigerung, den Behördenvertretern seine Anwaltsräume zu zeigen, eine weitere Aufklärung zur räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeiten verhindert hat.