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Rückerwerb von während der Bodenreform enteignetem Grundbesitz
Der Flächenerwerb durch Wiedereinrichter nach dem Flächenerwerbsprogramm (§§ 3 ff. AusglLeistG) ist kein Grundstückserwerb i. S. des § 1 Abs. 1 GrEStG, sondern Teil des verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs für die Opfer der sog. demokratischen Bodenreform. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 VermG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach dem AusglLeistG anwendbar.