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Ansparrücklage kein Bezug des Kinds
Eine in der Einnahmenüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kinds als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage nach § 7g EStG stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar, da sie nach ihrem Zweck nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Kinds herangezogen werden kann. Die Ansparrücklage kann nicht mit einer Sonderabschreibung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 gleichgesetzt werden. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird eine geplante Investition hinreichend konkretisiert, wenn eine entsprechende Anlage der Gewinnermittlung beigefügt wird.