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Erwerb des Restitutionsanspruchs und spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks
Der Erwerb eines Restitutionsanspruchs steht der Anschaffung des von diesem erfassten Grundstücks gleich. Daher ist der entgeltliche Erwerb des Restitutionsanspruchs und die spätere Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks grundsätzlich als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.