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Veräußerung einer innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und veräußerten Eigentumswohnung
Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Die Nutzung beginnt mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung.