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NWB Nr. 14 vom Seite 1085

Novelle des Urheberrechts

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:

1. Erhalt der Privatkopie

Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des geltenden Rechts fest:

  • Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.

  • Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.

Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. In einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig he...