Oberfinanzdirektion Rheinland

Kosten für die Erteilung von Vermessungsunterlagen für Katastervermessungen

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 06/2006

Für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen sind nach dem Vermessungs- und Katastergesetz grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig. Neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) berechtigt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen. Darüber hinaus führen die Katasterbehörden und die Vermessungsingenieure auf Antrag amtliche Grenzanzeigen und die Anfertigung amtlicher Lagepläne aus.

Katasterbehörden und ÖbVermIng erheben gegenüber dem Antragsteller Gebühren für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und für die Ausführung der jeweiligen Vermessungstätigkeit.

Nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG unterliegen solche Tätigkeiten der Katasterbehörden der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können (Abschn. 23 Abs. 7 UStR).

Führen Katasterbehörden hoheitliche Vermessungstätigkeiten für Dritte aus, schulden sie dem Antragsteller nur eine Leistung, nämlich die Ausführung dieser Tätigkeit. Da der jeweilige Antragsteller nicht berechtigt ist, Anträge auf Anfertigung von Vermessungsunterlagen zu stellen – dies ist allein den Vermessungsstellen vorbehalten –, fertigen die Katasterbehörden die von ihnen benötigten Vermessungsunterlagen für die beantragten Tätigkeiten an. Die Anfertigung der Vermessungsunterlagen gehört zum Leistungsumfang der Vermessungstätigkeit für Dritte, denn ohne diese Unterlagen wäre ihre Ausführung nicht möglich. Da die Katasterbehörden dem Antragsteller nur eine Leistung schulden, darf die Summe der im Rahmen dieser Leistung anfallenden Gebühren umsatzsteuerrechtlich nur einheitlich behandelt werden. Insofern ist von den Katasterbehörden auch auf die Gebühren für die Anfertigung der Vermessungsunterlagen die darauf entfallende Umsatzsteuer zu erheben.

Nicht anders verhält es sich, wenn die hoheitlichen Vermessungstätigkeiten für Dritte von den ÖbVermIng ausgeführt werden. Auch hier schulden die ÖbVermIng dem Antragsteller nur eine Leistung. Die Beschaffung der benötigten Vermessungsunterlagen gehört – wie bei den Katasterbehörden zum Leistungsumfang der beantragten Tätigkeiten. Die benötigten Unterlagen können von den ÖbVermIng nur in eigenem Namen (als Vermessungsstelle) bei der Katasterbehörde beantragt werden. Die Abrechnung der Gebühren für die Vermessungsunterlagen als durchlaufende Posten, wie bisher geschehen, ist daher umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig. Die Gebühren für die Vermessungsunterlagen haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ihnen entstandene Auslagen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes (GebG NRW) mit den Gebühren für die eigenen Leistungen, zuzüglich der auf die Gesamtkosten (Gebühren und Auslagen) entfallenden Umsatzsteuer, gegenüber ihren Auftraggebern abzurechnen.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Katasterbehörden erst die nach dem ausgeführten hoheitlichen Vermessungstätigkeiten für Dritte in vollem Umfang mit Umsatzsteuer abrechnen.

Soweit ÖbVermIng die Gebühren für die Vermessungsunterlagen bisher als durchlaufende Posten behandelt haben, wird diese Beurteilung für bis zum ausgeführte hoheitliche Vermessungstätigkeiten nicht beanstandet.

Die entgegenstehende – 62 – St 522 wird hiermit aufgehoben.

Die Bezirksregierungen sind – nach Abstimmung mit dem FinMin NRW – durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend unterrichtet worden.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
WAAAB-80814