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Hilfeleistung in Steuersachen als Buchhaltung und Buchhaltungsservice
Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Voraussetzung: Diese Tätigkeiten werden verantwortlich durch Personen erbracht, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Wenn diese Personen mit dem Begriff „Buchhaltung” werben, so ist dies dann nicht zu beanstanden, wenn die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind. In diesem Fall besteht für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend Klarheit, dass der „Buchhalter...