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BBB Nr. 4 vom Seite 107

Die neuen „MaRisk” und ihre Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken

So wird Ihr Mandant den neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement gerecht

von Dipl.-Kfm. Diether Müller, München

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rundschreiben des Präsidenten vom eine veränderte Sichtweise der Offenlegungspraxis nach § 18 KWG präsentiert, die als wesentliche Grundlage der Ende 2005 ausgefertigten „Mindestanforderungen an das Risikomanagement” (MaRisk) gilt. Diese Anforderungen, die in Vorbereitung auf Basel II ausgearbeitet wurden, sollen von den Banken möglichst unmittelbar umgesetzt werden. Der Beitrag erläutert, welche Auswirkungen die MaRisk auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von kreditnehmenden mittelständischen Unternehmen haben und wie Sie Ihren Mandanten dabei unterstützen können, dem Informationsbedürfnis der Kreditinstitute gerecht zu werden.

I. Die bisherige Handhabung der Offenlegungspraxis nach § 18 KWG

1. Vorschrift des § 18 Satz 1 KWG

Nach § 18 Satz 1 KWG sind die Banken verpflichtet, sich bei der Gewährung von Krediten über 750.000 € bzw. über 10 % des haftenden Eigenkapitals die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen zu lassen. Dieser Verpflichtung soll insbesondere durch die Vorlage von Jahresabschlüssen entsprochen werden, soweit es sich bei dem Kreditnehmer um ein bilanzierendes Unternehmen handelt.

2. Auslegung in der Praxis dur...