Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Inventar
Leitsatz
Bei mitverkauften Einbauküchen zählen zumindest in Norddeutschland Herd und Spüle als (wesentliche) Bestandteile zum Gebäude
(vgl. , EFG 1998, 1058, m.w.N.); entsprechend sind eine speziell
angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen Gebäudebestandteile.
Der Gesamtkaufpreis für Grundstück und mitverkaufte bewegliche Einrichtungsgegenstände ist nötigenfalls im Schätzungswege
aufzuteilen (vgl. , BFH/NV 1998, 1527); dabei ist für Möbel eine Absetzung für Abnutzung
vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-80766
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