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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5726/01 Erb EFG 2006 S. 470 Nr. 7

Gesetze: AO § 47AO § 169AO § 170EGAO Art. 97§ 10 Abs. 5 ErbStG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Fristbeginn bei Verjährung; Verhältnis der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 170 Abs. 5 Nr. 2 2. Alt. AO

Leitsatz

Durch eine im vierten Jahr nach Entstehung der Steuer erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung tritt keine weitere Anlaufhemmung von drei Jahren ab der im gleichen Jahr eingetretenen Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung ein; vielmehr beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist in diesem Fall mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 470 Nr. 7
RAAAB-80765

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