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FG München Beschluss v. - 9 V 3766/05

Gesetze: AO § 90 Abs. 1, AO § 90 Abs. 2, AO § 157 Abs. 1 S. 2, AO § 162, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 370, VStG § 5 Abs. 2

Adressierung eines Zusammenveranlagungsbescheids nach Ableben beider Ehegatten

Verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Schätzung von Kapitaleinkünften

Leitsatz

1. Fehlt in einem Zusammenveranlagungsbescheid, der nach dem Tod beider Ehegatten ergangen und an die Rechtsnachfolger des zuletzt verstorbenen Ehegatten gerichtet ist, der Hinweis, dass der Steuertatbestand auch vom zuerst verstorbenen Ehegatten verwirklicht worden ist, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Bescheides.

2. Ein Steuerpflichtiger, der Kapitaleinkünfte nicht erklärt hat und nicht in den Anwendungsbereich des Strafbefreiungserklärungsgesetzes vom (StraBEG) fällt, kann sich nicht auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen berufen, die in den Genuss der Vergünstigungen des StraBEG fallen.

Fundstelle(n):
HAAAB-80764

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