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FG München Urteil v. - 3 K 3069/03 EFG 2006 S. 1217 Nr. 16

Gesetze: ZPO § 81, FGO § 155, FGO § 62, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387

Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO

Leitsatz

1. Die Prozessvollmacht i.S. des § 81 ZPO berechtigt auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens. Das gilt auch, wenn nur eine Instanzvollmacht erteilt und dem Bevollmächtigten das Urteil dieser Instanz schon zugestellt worden ist (hier: Aufrechnung von Haftungsansprüchen des Finanzamts gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten).

2. Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber; in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt, Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 280 Nr. 11
EFG 2006 S. 1217 Nr. 16
YAAAB-80754

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