1. Die Prozessvollmacht i.S. des § 81 ZPO berechtigt auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens.
Das gilt auch, wenn nur eine Instanzvollmacht erteilt und dem Bevollmächtigten das Urteil dieser Instanz schon zugestellt
worden ist (hier: Aufrechnung von Haftungsansprüchen des Finanzamts gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten).
2. Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits
oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess
abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber;
in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt,
Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 280 Nr. 11 EFG 2006 S. 1217 Nr. 16 YAAAB-80754
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