Nachhaltige gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden
Leitsatz
1. Hat sich eine Personengesellschaft, die Grundbesitz vermietet, vertraglich verpflichtet, mehrere Gebäude sowie Außenanlagen
auf einem Grundstück des Vertragspartners zu errichten, die Planung und das Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Gebäude
sowie Außenanlagen an ihn zu veräußern, wird sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude auch dann nachhaltig gewerblich
tätig, wenn sie mit einer GbR einen Werkvertrag über die Errichtung dieser Gebäude abschließt, der die Planung des Bauvorhabens,
die Schaffung der Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie die Herstellung der Gebäude
und Außenanlagen durch die GbR beinhaltet. Die vielen Einzelaktivitäten der GbR im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude
und Außenanlagen sind der Personengesellschaft zuzurechnen.
2. Ein Unternehmer beteiligt sich bereits dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er an jeden zu verkaufen bereit
ist, der die Kaufbedingungen erfüllt. Es reicht aus, wenn sich der Steuerpflichtige mit Kaufinteressenten, die an ihn herantreten,
auf Verhandlungen einlässt und schließlich Verträge abschließt. Ein solches Verhalten zeigt seine Bereitschaft zu Veräußerungen
an einen unbestimmten Personenkreis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 910 Nr. 15 EFG 2006 S. 983 Nr. 13 OAAAB-80753
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