Begriff „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer
Leitsatz
Einem nichtselbstständigen EDV-Berater, der seine Tätigkeit beim Kunden vor Ort bzw. an einem Büroarbeitsplatz in der Niederlassung
seines Arbeitgebers ausüben kann, ohne außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten zu müssen, steht
ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, so dass er die Aufwendungen für sein auch am Wochenende
und in den Abendstunden beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen kann.
Unerheblich ist, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden
und deshalb gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich
ist oder ein Aufsuchen des anderen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann (gegen ).
Ein anderer Arbeitsplatz steht auch für die Fortbildung am Wochenende und in den Abendstunden zur Verfügung, wenn diese Tätigkeiten
zu anderer Zeit am Büroarbeitsplatz vorgenommen werden könnten.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 711 Nr. 10 LAAAB-80741
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