Eine in der Einnahmeüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kindes als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage
stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar, da sie nach ihrem Zweck nicht
zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes herangezogen werden kann.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird eine geplante Investition hinreichend konkretisiert, wenn eine entsprechende
Anlage der Gewinnermittlung beigefügt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2006 S. 1263 EFG 2006 S. 818 Nr. 11 INF 2006 S. 325 Nr. 9 SJ 2006 S. 5 Nr. 16 AAAAB-80736
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