Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2011
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§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
Hinweis: BauSpKG v. (BGBl 1972 I 2097) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 1990 I 2770, BStBl 1991 I 43); BauSpKVO v. (BStBl 1991 I 375).
Koch, Der Fonds zur bauspartechnischen Absicherung, VersWi 1991, 1146.
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Inhaltsübersicht | Rn. | ||
I. | Inhalt und Bedeutung der Vorschrift | 1 | |
II. | Die Anwendung der Vorschrift im Einzelnen | 2–6 | |
1. | Anwendungsberechtigte | 2 | |
2. | Erträge zur Bildung der Zuteilungsrücklage | 3 | |
3. | Begrenzung der Zuteilungsrücklage und Wahlrechte | 4–5 | |
4. | Auflösung der Zuteilungsrücklage | 6 |
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden und war bereits ab 1991, damals als § 21a, in das Dritte Kapitel „Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen” des Körperschaftsteuergesetzes eingefügt worden. Der seinerzeitige § 21a, jetzige § 21b, wurde erforderlich, nachdem § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSpKG) für 1991 geändert worden war. § 6 BauSpKG regelt die Zweckbindung von Bausparmitteln. Ab 1991 ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift neu gefasst. Danach müssen gewisse Erträge aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel in einem sog. „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellt werden. Der Fonds ist ein zur Wahrung...