Jörg Manfred Mössner, Siegbert F. Seeger, Klaus von Brocke, Axel Christochowitz, Udo Cremer, Martin Geißer, Dieter Grützner, Peter Haehnel, Bernhard Janssen, Ulrich Koenig, Stefan Kolbe, Cora Leib, Thomas Müller, Bernd Rätke, Christoph Schirp, Hansjürgen Schwarz, Ira Stark, Klaus Stein, Rüdiger Wienbergen, Kay-Michael Wilke

Körperschaftsteuergesetz Kommentar

2011

ISBN der Online-Version: KK
ISBN der gedruckten Version: 3-482-40801-7

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Mössner/Seeger, Körperschaftsteuer-Kommentar, herausgegeben von Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner, Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, Rechtsanwalt Steuerberater , u.a. - Körperschaftsteuergesetz Kommentar Online

§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen

Haehnel (Dezember 2004)

Hinweis: BauSpKG v. (BGBl 1972 I 2097) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 1990 I 2770, BStBl 1991 I 43); BauSpKVO v. (BStBl 1991 I 375).


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Inhaltsübersicht
Rn.
I.
Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1
II.
Die Anwendung der Vorschrift im Einzelnen
2–6
1.
Anwendungsberechtigte
2
2.
Erträge zur Bildung der Zuteilungsrücklage
3
3.
Begrenzung der Zuteilungsrücklage und Wahlrechte
4–5
4.
Auflösung der Zuteilungsrücklage
6

I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

1Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden und war bereits ab 1991, damals als § 21a, in das Dritte Kapitel „Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen” des Körperschaftsteuergesetzes eingefügt worden. Der seinerzeitige § 21a, jetzige § 21b, wurde erforderlich, nachdem § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSpKG) für 1991 geändert worden war. § 6 BauSpKG regelt die Zweckbindung von Bausparmitteln. Ab 1991 ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift neu gefasst. Danach müssen gewisse Erträge aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel in einem sog. „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellt werden. Der Fonds ist ein zur Wahrung...

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