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Beginn der Einspruchsfrist bei Nichteinhaltung der Bekanntgabefiktion
Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum , BStBl II S. 898 = StuB 2004 S. 93; Bezug: § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).▶NWB RAAAB-75017
▶Praxishinweise: Spätestens mit dem tatsächlichen Zugang des Steuerbescheids wird die entsprechende Frist in Lauf gesetzt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme bzw. eine Empfangsbereitschaft am Tag des Zugangs ist nicht erforderl...