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Verkehrsunfall und Umsatzsteuer
Der , StuB 2004 S. 653, mit Anm. Schmittmann) hat im Hinblick auf § 249 BGB entschieden, dass im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von USt nur hat, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich USt angefallen ist.
Das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution i. S. von §§ 249 ff. BGB beschränkt sich nach Auffassung des BGH nicht auf eine Wiederherstellung der geschädigten Sache; es bestehe vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden – hypothetischen – Lage entspreche.
Daher kann ein Unternehmer, dessen betriebliches Fahrzeug beschädigt worden ist, vom Gegner in der Regel den Ersatz der USt nicht fordern, da er den USt-Betrag selbst als Vorsteuer gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann. Dies ist lediglich anders, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erbringt, etwa ein Arzt oder eine Bank, da in diesen Fällen die USt nicht von...