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FG Baden-Württemberg 08.11.2005 1 K 143/03, NWB direkt 13/2006 S. 9

Vorsteuerabzug einer später als Handelsgesellschaft tätig gewordenen Personengruppe

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abzugsfähig, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen. Dieser Rechtsgrundsatz kann auch und gerade auf die Fälle bezogen werden, in denen die hinter einer Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach der Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft nutzen zu lassen.