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Aufhebung/Änderung der Kindergeldfestsetzung
§ 70 Abs. 4 EStG gestattet nur dann eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Daran fehlt es, wenn die Einkommensverhältnisse für ein abgelaufenes Kalenderjahr vollumfänglich bekannt waren und daher keine Prognoseentscheidung zu treffen war. Da vor Ablauf des Kalenderjahrs die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig nicht feststeht, kann für das Jahr des Ergehens des Ablehnungsbescheids auch eine aufgrund eines Beschlusses des BVerfG geänderte Rechtsauffassung durch Korrektur nach § 70 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.