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FG Baden-Württemberg 13.12.2005 1 K 354/03, NWB 13/2006 S. 101

Abgabenordnung | Strafverfahren nach Selbstanzeige

Besteht während des Schwebezustands bis zur Klärung der Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und die hinterzogenen Steuern fristgerecht entrichtet werden, kein Strafaufhebungsgrund und damit auch kein Verfahrenshindernis, ist die Finanzbehörde auch bei Selbstanzeigen grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten. Entschließt sich die zur Strafverfolgung zuständige Finanzbehörde, nach einer Selbstanzeige wegen des begründeten Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, liegt nicht eine bloße „Vorprüfung” vor. Die in der Praxis üblichen und rechtlich anerkannten Vorfeld- oder Initiativermittlungen sind typischerweise auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten gerichtet oder beziehen sich auf Sachverhalte unterhalb der Verdachtsschwelle. Erm...