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Auswirkungen der Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern
Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA darstellt, ist bei der KSt-Festsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der ESt-Veranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen, weil weder das EStG noch das KStG insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordnen (vgl. BStBl 1993 II S. 569).
Wird bei einer Kapitalgesellschaft – z. B. im Rahmen einer Außenprüfung – eine vGA festgestellt und bei der KSt-Festsetzung gewinnerhöhend berücksichtigt, ist bei der Besteuerung des betroffenen Anteilseigners gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Steuerfestsetzung (z. B. nach § 173 AO) vorliegen. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig. Ablaufhemmungen im Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaft (z. B. § 171 Abs. 4 AO) haben keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Steuerfestsetzung des Anteilseigners hinsichtlich der Leistungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen kann, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung bei späterer Feststellung einer vGA zu ermöglichen (§ 165 Abs. 2 i. V. mit § 171 Abs. 8 AO).
Nach dem Ergebn...