Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von „Duty-Free”-Waren im Transitbereich von Flughäfen
(1) Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt. (2) Der Verkauf von „Duty- Free”-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet. (3) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus (Bezug: § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG 1999; Art. 15 Nr. 1 und Nr. 2 Richtlinie 77/388/EWG).▶NWB FAAAB-77017
▶Praxishinweise: Umsätze im Transitbereich von Flughäfen sind steuerbar, da der Transitbereich zum Staatsgebiet gehört. Es liegt deshalb eine Lieferung im Inland vor. Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze käme nur in Betracht, wenn der liefernde Unternehmer die Ware in das Drittlandsgebiet (= Gebiet außerhalb der Gemeinschaft) befördert...