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Berichtigung von Bilanzierungsfehlern nur unter Berücksichtigung der Fehlerursache möglich
Bilanzierungsfehler sind gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 23/05, EFG 2006 S. 23) grundsätzlich in der ersten, nach der AO noch änderbaren Schlussbilanz zu korrigieren. Dabei muss die Bilanzberichtigung stets unter Berücksichtigung der Fehlerursache stattfinden. Gebietet die Fehler-Ursache eine erfolgsneutrale Berichtigung, so ist diese innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und außerhalb derselben nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG).▶NWB SAAAB-57201
▶Praxishinweise: (1) A war in 1976 bis 1984 Mitinitiator verschiedener Bauherrenmodelle. Er nahm im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten beträchtliche Kredite auf und übernahm Bürgschaften zugunsten der Bauherrengemeinschaften. A, der in wirtschaftliche Schwierigk...