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StuB Nr. 4 vom Seite 168

Staffelung des IHK-Grundbeitrags für Steuerberatungs-GmbH

Der Grundbeitrag, den die IHK neben der ausschließlich am jeweiligen Gewerbeertrag orientierten Umlage erhebt, sollte ursprünglich alle Kammermitglieder unabhängig von ihrer Leistungskraft als „Grundlast” gleichmäßig treffen. Dieser Grundsatz ist aber mit der Neuregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG dahingehend durchbrochen worden, dass gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG nunmehr auch der Grundbeitrag gestaffelt werden kann, wobei Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden sollen. Daraus folgt aber weder, dass die IHK überhaupt zur Staffelung des Grundbeitrags verpflichtet wäre, noch zwingt es sie – wenn sie eine Staffelung vornähme – zu einer uneingeschränkten und gleichsam linearen Kopplung an die Leistungskraft, also den Gewerbeertrag. Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ergibt sich keine solche Verpflichtung ([a. A., VG Aachen, Urteil vom  - 7 K 1566/02] , GewArch 2005 S. 345).