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Persönliches Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren
I. Vorbemerkungen
Im Steuerverfahren und im Steuerstrafverfahren treten immer wieder Schwierigkeiten beim Verlangen nach Akteneinsicht auf. Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist europaweit das Recht auf Akteneinsicht in einem Strafverfahren klargestellt worden.
II. Rechtsgrundlagen für ein Steuerstrafverfahren
Nach § 385 AO gilt für ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat grundsätzlich die Strafprozessordnung. Zusätzlich muss die Rechtslage nach der Europäischen Menschenrechtskonvention beachtet werden. Daneben sind die Bestimmungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, wobei für das Akteneinsichtsrecht besonders die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG von Bedeutung sind.
Ausnahmslos ist die Strafprozessordnung möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass kein Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entstehen kann. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, dann gehen die Bestimmungen der EMRK vor. Dies beruht darauf, dass die EMRK gegenüber anderen gesetzlichen Vorschriften lex specialis ist.
III. Die Regelung der Akteneinsicht nach § 385 AO, § 147 StPO
§ 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger für einen Beschuldigten oder Angeklagten ein Akteneinsichtsrecht, woraus incidenter di...