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Durchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater
I. Vorbemerkungen
Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Sie ist zulässig beim „Verdächtigen” (§ 102 StPO) und beim „Dritten” (§ 103 StPO), wobei eine Durchsuchung beim Dritten nur innerhalb engerer Grenzen zulässig ist. Eine Durchsuchung beim Steuerberater kann daher erfolgen, weil der Steuerberater selbst Verdächtiger einer Straftat, z. B. als Täter oder Gehilfe, ist oder zum Auffinden von Beweisen in Strafverfahren gegen einen Mandanten. Gerade in Strafverfahren gegen Mandanten des Steuerberaters, die zumeist die Straftatbestände der sog. Wirtschaftskriminalität zum Gegenstand haben, sind zu beschlagnahmende Unterlagen das wesentliche Beweismittel. Andere Beweismittel, wie etwa der Zeuge, treten dort meist zurück. Oft ist es in Wirtschaftsstrafverfahren erforderlich, die konkrete Vermögenslage zu einem bestimmten Stichtag festzustellen. Hauptansatzpunkt ist hierbei meistens die Buchführung und Bilanz des Verdächtigen. Die Buchführung, die Bilanzen und die Steuererklärungen werden aber oftmals von Steuerberatern gefertigt, woraus sich das überragende Interesse der Ermittlun...